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Beherbergungsverbot auch in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt

Doppelstockbett in einer Jugendherberge, über dts Nachrichtenagentur
Foto: Doppelstockbett in einer Jugendherberge, über dts Nachrichtenagentur

Lüneburg (dts Nachrichtenagentur) – Nach Baden-Württemberg ist das umstrittene Beherbergungsverbot am Donnerstagnachmittag auch in Niedersachsen gerichtlich gekippt worden. Man habe die entsprechende Verordnung in einem Normenkontrolleilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt, teilte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch „infektionsschützende Maßnahmen“ erfüllt seien, erweise sich das konkret angeordnete Beherbergungsverbot bei „summarischer Prüfung“ als rechtswidrig, hieß es zur Begründung.

Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge. Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs und zahlreicher Ausnahmen erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei, so das Gericht. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen Reisen. Die Landesregierung habe auch auf Nachfrage des Senats „keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse“ dazu präsentieren können, welche Zahl von infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, hieß es weiter. Das Verbot greife unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein. Es bewirke eine „gravierende organisatorische Belastung“ und könne zu „erheblichen finanziellen Einbußen“ führen. Die Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich gemildert, so die Lüneburger Richter weiter. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen, dürfte angesichts „nur begrenzter theoretischer und bereits heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten“ praktisch kaum zum Tragen kommen und auch der erstrebten Priorisierung von Testungen nach der Infektionswahrscheinlichkeit widersprechen. Der Beschluss vom Donnerstag ist unanfechtbar (13 MN 371/20).

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