Naumann-Stiftung begrüßt EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Foto: Geschäftsfrauen mit Smartphone, über dts Nachrichtenagentur
Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, hat das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung begrüßt. „Die Luxemburger Richter haben sich von der politischen Drohkulisse nicht einschüchtern lassen“, sagte die ehemalige Bundesjustizministerin am Dienstag. „Sie setzen ihre konsequent kritische Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung fort und sprechen ein ausgezeichnetes Urteil zu einem wichtigen Zeitpunkt.“
Dies werde auch die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beeinflussen. „Das ist der letzte Sargnagel für den `Zombie` Vorratsdatenspeicherung“, so Leutheusser-Schnarrenberger. Der EuGH hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach ablehnend zur Vorratsdatenspeicherung geäußert und die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2014 sogar aufgehoben. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte sich bereits 2010 eindeutig positioniert und die deutsche Umsetzung der anlasslosen Massenüberwachung für verfassungswidrig erklärt. 2015 wurde sie trotz massiver Kritik wieder eingeführt. Nach einer erneut ablehnenden Entscheidung des OVG Münster im Jahr 2017 hatte die zuständige Bundesnetzagentur die Pflicht zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung allerdings ausgesetzt. Diese war trotzdem vor allem in sicherheitspolitischen Debatten präsent. Der EuGH hatte am Dienstag noch einmal bestätigt, dass die flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten nicht gestattet ist. Das betrifft eine Datenerhebung zum Zweck der Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen oder zur Wahrung der nationalen Sicherheit. Ausnahmen seien allerdings zum Beispiel in Situationen möglich, in denen der Mitgliedstaat einer „ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit“ ausgesetzt sei, so die Luxemburger Richter. Auch die Bekämpfung schwerer Kriminalität sowie schwerwiegende Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit können demnach Ausnahmegründe sein. Ein solcher Eingriff müsse allerdings mit „wirksamen Schutzmaßnahmen“ einhergehen und von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde überprüft werden, hieß es.